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Handelsvertreter, § 84 HGB - Jura online lernen

Der Handelsvertreter ist zunächst zur Tätigkeit verpflichtet, § 86 Abs. 1 Hs. 1 HGB.Er hat bei der Tätigkeit die Interessen des Unternehmers zu wahren, § 86 Abs. 1 Hs. 2 HGB.Daraus folgt ein Wettbewerbsverbot in der Vertragszeit, das jede Konkurrenzvertretung ausschließt.

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