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Amtsblatt L 53/2019 - eur-lex.europa.eu

(3) Diese Verordnung sollte unbeschadet etwaiger in den Handelsabkommen enthaltener besonderer Bestimmungen gelten, die Schutzklauseln und andere Mechanismen für die vorübergehende Rücknahme von Zollpräferenzen oder anderen Präferenzregelungen betreffen, wenn diese besonderen Bestimmungen mit dieser Verordnung nicht im Einklang stehen.

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